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   OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05   

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https://dejure.org/2006,1870
OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05 (https://dejure.org/2006,1870)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 U 104/05 (https://dejure.org/2006,1870)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 3 U 104/05 (https://dejure.org/2006,1870)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 276 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 67 Abs 1 VVG
    Gebäudeversicherung: Ausschluss des Regressverzichts bei grober Fahrlässigkeit; Allgemeinwissen über Gefährlichkeit einer angezündeten Wunderkerze; Abtretung der Ansprüche des Wohnungsmieters gegen seinen Haftpflichtversicherer nach Brandschaden

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wunderkerzen am Weihnachtsbaum nicht grob fahrlässig

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB § 278; ; BGB § 280 I; ; BGB § 823 I; ; VVG § 67 I; ; ZPO § 291

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Wohngebäudeversicherung - Ausschluss des Regressverzichts bei grober Fahrlässigkeit

  • RA Kotz

    Wunderkerzen: Allgemeinheit verbindet mit ihnen kein Gefahrenbewusstsein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regressanspruch des Gebäudeversicherers wegen grob fahrlässiger Schadensverursachung durch Anzünden einer Wunderkerze in unmittelbarer Nähe eines Weihnachtsbaums?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstandspflicht der Gebäudeversicherung bei Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Silvester - Haftung für Schäden durch Wunderkerzen, Böller, Raketen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss des im Rahmen des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer festgehaltenen Regressverzichtes im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens durch den Regressschuldner; Auslegung des Begriffes der groben Fahrlässigkeit und ...

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gebäudeversicherung: Ausschluss des Regressverzichts bei grober Fahrlässigkeit (hier: angezündeten Wunderkerze)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Versicherungsrecht: Das Abbrennen von Wunderkerzen am Weihnachtsbaum ist keine grobe Fahrlässigkeit

  • sokolowski.org (Leitsatz)

    Weihnachtsbaumbrand: Grob fahrlässige Verursachung

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Weihnachtsbaumbrand: Grob fahrlässige Verursachung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Angezündete Wunderkerze setzte den heimischen Weihnachtsbaum explosionsartig in Brand - Wohnhaus brennt ab - Kein grob fahrlässiges Verhalten

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeversicherung: Einstandspflicht des Versicherers bei Fahrlässigkeit (IMR 2006, 1066)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeversicherung: Regressverzicht des Versicherers gegenüber Mieter bei Fahrlässigkeit! (IMR 2006, 138)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 768
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03

    Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung: Wohnungsbrand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05
    Der Feuerversicherer hat auch dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, VersR 2003, 1391 = ZfS 2004, 127).

    Ein solcher Anspruch wird zwar in der Rechtsprechung angenommen (OLG Dresden in VersR 2003, 1391; anders der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 15.12.2005), scheitert hier jedoch bereits daran, dass Rückgriffsansprüche nach dem Regressverzichts-Abkommen der Feuerversicherer gemäß Ziffer 4.2 der Versicherungsbedingungen (Bl. 56 d.A.) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

    Denn es bestehen nach wie vor Zweifel in der Rechtsprechung über die Reichweite des Regressverzichts, wenn die Haftpflichtversicherung des Mieters den Gebäudeschaden mit erfasst (vgl. OLG Dresden in VersR 2003, 1391), was vorliegend der Fall Ist (Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen, Bl. 56 d.A.).

  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03

    Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05
    Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH in NJW 2005, 981; NJW 1992, 3236), z.B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss (BGH in VersR 1977, S. 465; Prölss/Martin VVG, 27. A., § 61, Rn. 14).
  • OLG Stuttgart, 30.12.2003 - 7 U 165/03

    Konkludenter Regressverzicht des Hausrats- und Gebäudeversicherers eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05
    Der Senat folgt insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Mieters zum Zeitpunkt des Schadensfalles es nicht rechtfertigt, den Regressverzicht entsprechend auszulegen (OLG Stuttgart in VersR 2004, 592 f.; OLG Hamm in OLGR Hamm 2002, 268; Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05).
  • BGH, 02.03.1977 - IV ZR 43/75

    Ansprüche gegen einen Feuerversicherer - Voraussetzungen für das Vorliegen grober

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05
    Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH in NJW 2005, 981; NJW 1992, 3236), z.B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss (BGH in VersR 1977, S. 465; Prölss/Martin VVG, 27. A., § 61, Rn. 14).
  • OLG Hamm, 09.01.2002 - 20 U 58/01

    Regreßverzicht des Gebäudefeuerversicherers für Fälle leichter Fahrlässigkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05
    Der Senat folgt insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Mieters zum Zeitpunkt des Schadensfalles es nicht rechtfertigt, den Regressverzicht entsprechend auszulegen (OLG Stuttgart in VersR 2004, 592 f.; OLG Hamm in OLGR Hamm 2002, 268; Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05).
  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 2/87

    Haftung für unsachgemäße Lagerung von Flaschenwein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05
    Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird (BGH in NJW-RR 1989, 991; VersR 1985, 1061).
  • OLG Frankfurt, 14.07.1986 - 17 U 21/85

    Kaskoversicherer; Leistungsfreiheit; Verursachung eines Unfalls; Behauptung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05
    Kommen nämlich mehrere Geschehensabläufe in Betracht, die alle den Vorwurf des groben Verschuldens rechtfertigen, so kann offen bleiben, welcher sich tatsächlich zugetragen hat (vgl. Prölss-Martin, 27.A., § 61 VVG, Rn. 22, OLG Frankfurt in NJW-RR 1986, 1154).
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